Rechtslage - in Auszügen - zum Thema Grundstücksentwässerung
                                                                                                                            Bundesrechtliche Grundlage: 
                                                                                                                            Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (hier insbesondere §60)
                                                                                                                            § 1 Zweck
                                                                                                                            Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer 
als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für 
Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.
§ 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung
                                                                                                                            (1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum 
für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2. Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern 
abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur 
geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3. sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4. bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche 
Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, 
6. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse 
zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung 
von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, 
7. zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
                                                                                                                            Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt 
zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem 
Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.
                                                                                                                            (2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem 
Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit 
wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende 
Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
                                                                                                                            
§ 58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
                                                                                                                            (1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der 
Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung 
in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder 
vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 
5, 8 und 10 kann bestimmt werden,
1. unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 
nur einer Anzeige bedarf,
2. dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht 
wird.
                                                                                                                            Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder, die den Maßgaben des Satzes 2 entsprechen 
oder die über Satz 1 oder Satz 2 hinausgehende Genehmigungserfordernisse vorsehen, bleiben 
unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben Rechtsvorschriften der Länder, nach denen die 
Genehmigung der zuständigen Behörde durch eine Genehmigung des Betreibers einer 
öffentlichen Abwasseranlage ersetzt wird.
                                                                                                                            (2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn
                                                                                                                            1. die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung 
maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten 
werden,
2. die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und 
3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich 
sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
                                                                                                                            (3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
                                                                                                                            (4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
 
                                                                                                                            § 60 Abwasseranlagen
                                                                                                                            (1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass 
die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen 
dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik 
errichtet, betrieben und unterhalten werden.
                                                                                                                            (2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach 
Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen 
durchzuführen.
                                                                                                                            (3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer 
Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen einer Genehmigung. Die Genehmigung 
ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn 
die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht oder sonstige 
öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 
3 und § 17 gelten entsprechend.
                                                                                                                            (4) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche 
Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder 
Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
                                                                                                                            
§ 61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
                                                                                                                            (1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das 
Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung 
zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch 
eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).
                                                                                                                            (2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, 
ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der 
Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach 
Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen 
Behörde vorzulegen. 
                                                                                                                            (3) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 11 können insbesondere 
Regelungen über die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit und die Durchführung von 
Probenahmen, Messungen und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Voraussetzungen getroffen werden, nach denen keine Pflicht 
zur Selbstüberwachung besteht.