Rechtslage - in Auszügen - zum Thema Grundstücksentwässerung

        Bundesrechtliche Grundlage:

        Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (hier insbesondere §60)

        § 1 Zweck

        Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer
        als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für
        Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.


        § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung

        (1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
        1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum
        für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
        2. Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern
        abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur
        geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
        3. sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
        4. bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche
        Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
        5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
        6. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse
        zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung
        von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
        7. zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.

        Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt
        zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem
        Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

        (2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem
        Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit
        wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende
        Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.


        § 58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

        (1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der
        Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung
        in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder
        vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer
        5, 8 und 10 kann bestimmt werden,

        1. unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1
        nur einer Anzeige bedarf,
        2. dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht
        wird.

        Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder, die den Maßgaben des Satzes 2 entsprechen
        oder die über Satz 1 oder Satz 2 hinausgehende Genehmigungserfordernisse vorsehen, bleiben
        unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben Rechtsvorschriften der Länder, nach denen die
        Genehmigung der zuständigen Behörde durch eine Genehmigung des Betreibers einer
        öffentlichen Abwasseranlage ersetzt wird.

        (2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn

        1. die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung
        maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten
        werden,
        2. die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und
        3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich
        sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

        (3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

        (4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
         

        § 60 Abwasseranlagen

        (1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass
        die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen
        dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
        errichtet, betrieben und unterhalten werden.

        (2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach
        Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen
        durchzuführen.

        (3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer
        Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz über die
        Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen einer Genehmigung. Die Genehmigung
        ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn
        die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht oder sonstige
        öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und
        3 und § 17 gelten entsprechend.

        (4) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche
        Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder
        Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.


        § 61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen

        (1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das
        Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung
        zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch
        eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).

        (2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit,
        ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der
        Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
        Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen
        Behörde vorzulegen.

        (3) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 11 können insbesondere
        Regelungen über die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit und die Durchführung von
        Probenahmen, Messungen und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Voraussetzungen getroffen werden, nach denen keine Pflicht
        zur Selbstüberwachung besteht.
         

        Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. : DIN EN 752, DIN 1986, DIN 12056,
        DWA Merk- und Arbeitsblätter

        Bundesweit ist nach § 60 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit DIN 1986 - 30 somit
        eine Erstprüfung sämtlicher Grundstücksentwässerungsleitungen und Schächte bis spätestens
        31.12. 2015 durchzuführen. Für Leitungen und Schächte, die industrielles oder gewerbliches
        Abwasser führen, endet die Frist sogar deutlich früher.

        Private Abwassersysteme
        Inspektionspflicht: § 60 WHG i.V.m. DIN 1986-30 für die Zustandsüberwachung

        Sanierungspflicht: § 60 WHG
        In den Bauordnungen gibt es keine konkreten Inspektionspflichten mehr


        Umwelt-Strafrecht

        § 324 StGB: Gewässerverunreinigung

        (1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften
        nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
        bestraft.

        (2) Der Versuch ist strafbar.

        (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
        oder Geldstrafe.

 

        Landesrechtliche Grundlage für Nordrhein- Westfalen :

        Das Landeswassergesetz NRW (LWG)

        § 61a LWG

        (1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten,
        dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht
        entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit
        erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen
        Gerinnen abgeleitet werden. Im Übrigen gilt § 57 entsprechend.

        (2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder
        Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich
        vorzuschreiben .

        (3) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte
        Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit
        diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung
        von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Eigentümer anderer Grundstücke,
        in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtigkeit und damit
        einhergehende Maßnahmen zu dulden. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur
        getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser
        und Leitungen, die in dichten
        Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
        Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die
        Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und
        der Gemeinde auf
        Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig
        Jahren zu wiederholen.

        (4) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß
        Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015
        durchgeführt werden.

        (5) Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige
        Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen,

          1. wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem
          Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten
          Kanalsanierungsoder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder

          2. wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation
          im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft.

        (5) Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere
        Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese auf
        einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und

          1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1.
          Januar 1990 errichtet wurden oder

          2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet
          wurden.

        Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des Zeitraumes die Schutzziele der
        Wasserschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen.

        Die Gemeinde ist verpflichtet , die Grundstückseigentümer über die Durchführung
        der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten .

        (6) Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde
        durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der
        Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen

        (7) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund des § 61 Selbstüberwachungspflichten unterliegen.

         

        § 161 LWG

        Ordnungswidrig handelt unbeschadet § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 15 des
        Abwasserabgabengesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig 14a. Abwasserleitungen nicht in
        der nach § 61a Abs. 4 oder in einer Satzung nach § 61a Abs. 5 festgelegten Frist auf
        Dichtigkeit prüfen lässt.

        Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

 

        Normen und Regelwerke

        Gültige DIN Normen für die Gebäudeentwässerung (im Gebäude)

        DIN EN 12056 - Schwerkraftentwässerung innerhalb von Gebäuden

        • Teil 1 - Allgemeine Ausführungsanforderungen (Jan. 2001)
        • Teil 2 - Schmutzwasseranlagen, Planung u. Berechnung (Jan. 2001)
        • Teil 3 - Dachentwässerung, Planung und Bemessung (Jan. 2001)
        • Teil 4 - Abwasserhebeanlagen - Planung und Bemessung (Jan. 2001)
        • Teil 5 - Installation u. Prüfung, Anleitung für Betrieb, Wartung u. Gebrauch (Jan. 2001)

        DIN 1986 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke

        • Teil 32 - Rückstauverschlüsse für fäkalienfreies Abwasser - Inspektion u. Wartung
          (Juni 1986)
        • Teil 33 Rückstauverschlüsse für fäkalienhaltiges Abwasser - Inspektion u. Wartung
          (Oktober 1987)
        • Teil 100 - Zusätzliche Bestimmungen zu DIN EN 752 u. DIN EN 12056
           

        Gültige DIN Normen für die Entwässerung außerhalb von Gebäuden

        DIN EN 752 - Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden

        • Teil 1 - Allgemeines und Definition (Januar 1996)
        • Teil 2 - Anforderungen (September 1996)
        • Teil 3 - Planung (September 1996)
        • Teil 4 - Hydraulische Berechnung u. Umweltschutzaspekt (November 1997)
        • Teil 5 - Sanierung (November 1997)
        • Teil 6 - Pumpanlagen (Juni 1996)
        • Teil 7 - Betrieb und Unterhaltung (Juni 1996)

        DIN 1986 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke

        • Teil 3 - Regeln für Betrieb und Wartung (November 2004)
        • Teil 4 - Verwendungsbereich von Abwasserrohren und -formstücken verschiedener
          Werkstoffe (Februar 2003)
        • Teil 30 - Instandhaltung (Februar 2003)
        • Teil 100 - Zusätzliche Bestimmungen zu DIN EN 752 und DIN EN 12056 (März 2002)

        DIN EN 1610 - Verlegung und Prüfung von Abwasserkanälen

        Merkblätter


        DWA- Merkblatt A 139 - Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen

        DWA- Merkblatt M 143, Teil 6 -
        Dichtheitsprüfungen bestehender, erdüberschütteter Abwasserleitungen und
        -kanäle und Schächte mit Wasser, Luftüber- und Unterdruck.
        Inspektion, Instandsetzung, Sanierung und Erneuerung von
        Abwasserkanälen und -leitungen

        Auszug aus der Norm DIN 1986, Teil 30
        Grundleitungen unter der Kellersohle sind keine "anerkannte Regel der Technik" mehr

        Zu den größten Problemen bei der Instandhaltung und Sanierung der Grundstücksentwässerung
        gehören defekte Leitungen, die unzugänglich unter Kellersohlen und Gebäude-Grundplatten liegen.

        Leider wurden bis in die Gegenwart solche Konstruktionen immer noch geplant und gebaut.
        Ab sofort müssen Bauherren und Architekten in dieser Frage jedoch umdenken. Die technische
        Norm DIN 1986 Teil 100 enthält nun folgende Festlegung:

        "Aus Gründen der Inspizierbarkeit und der einfacheren Sanierungsmöglichkeit sollten
        Grundleitungen innerhalb von Gebäuden vermieden und statt dessen als Sammelleitungen
        verlegt werden. Dies gilt nicht für Gebäude ohne Keller; hier sollten die Grundleitungen möglichst
        kurz und geradlinig aus dem Gebäudebereich herausgeführt werden. Bei unterhalb der
        Rückstauebene liegenden Entwässerungsanlagen mit Anschluss an eine Abwasserhebeanlage
        oder einen Rückstauverschluss sollten Grundleitungen nur hergestellt werden, wenn der
        Anschluss an eine Sammelleitung nicht möglich ist (z.B. Fußbodenabläufe, Duschen, Badewannen)."

        Konstruktionen, die gegen diese Regelung verstoßen, entsprechen nicht mehr den anerkannten
        Regeln der Technik und daher sind von den Genehmigungsbehörden entsprechend zu behandeln. 

        Natürlich sollten dort, wo Grundleitungen nicht vermeidbar sind, diese gleichfalls auf kürzest
        möglichem Wege unter der Kellersohle herausgeführt werden. Architekten sollten Ihre Bauherren
        unbedingt in diesem Sinne beraten.


        Kommunale Grundlagen

        Die Kommunen erstellen jeweilige Entwässerungssatzungen. Diese entnehmen Sie bitte den entsprechenden Quellen der Gemeinden, Städte usw..

        Da Gesetze, Verordnungen, Normen und Regelwerke einer ständigen Veränderung
        unterliegen, machen wir hiermit nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam, daß die
        wiedergegebenen Angaben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität und
        Gültigkeit haben. Wir geben uns zwar allergrößte Mühe, behalten uns aber
        Änderungen und Irrtümer vor.