Rechtslage - in Auszügen - zum Thema Grundstücksentwässerung
Bundesrechtliche Grundlage:
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (hier insbesondere §60)
§ 1 Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer
als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.
§ 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum
für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2. Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern
abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur
geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3. sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4. bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche
Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse
zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung
von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7. zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt
zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem
Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem
Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit
wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende
Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
§ 58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der
Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung
in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder
vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer
5, 8 und 10 kann bestimmt werden,
1. unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1
nur einer Anzeige bedarf,
2. dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht
wird.
Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder, die den Maßgaben des Satzes 2 entsprechen
oder die über Satz 1 oder Satz 2 hinausgehende Genehmigungserfordernisse vorsehen, bleiben
unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben Rechtsvorschriften der Länder, nach denen die
Genehmigung der zuständigen Behörde durch eine Genehmigung des Betreibers einer
öffentlichen Abwasseranlage ersetzt wird.
(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn
1. die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung
maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten
werden,
2. die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und
3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich
sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
§ 60 Abwasseranlagen
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass
die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen
dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
errichtet, betrieben und unterhalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach
Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen
durchzuführen.
(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer
Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen einer Genehmigung. Die Genehmigung
ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn
die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht oder sonstige
öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und
3 und § 17 gelten entsprechend.
(4) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche
Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder
Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
(1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das
Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung
zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch
eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).
(2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit,
ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der
Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen
Behörde vorzulegen.
(3) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 11 können insbesondere
Regelungen über die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit und die Durchführung von
Probenahmen, Messungen und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Voraussetzungen getroffen werden, nach denen keine Pflicht
zur Selbstüberwachung besteht.